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   VG München, 22.02.2018 - M 2 S 18.50458   

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VG München, 22.02.2018 - M 2 S 18.50458 (https://dejure.org/2018,6835)
VG München, Entscheidung vom 22.02.2018 - M 2 S 18.50458 (https://dejure.org/2018,6835)
VG München, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - M 2 S 18.50458 (https://dejure.org/2018,6835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5; Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 17 Abs. 1; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a; AufenthG § 60a Abs. 2c
    Erfolgloses Eilverfahren eines nigerianischen Flüchtlings gegen eine Abschiebungsanordnung nach Spanien

  • rewis.io

    Erfolgloses Eilverfahren eines nigerianischen Flüchtlings gegen eine Abschiebungsanordnung nach Spanien

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG München, 22.02.2018 - M 2 S 18.50458
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht.

    Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.).

  • EGMR, 21.09.2010 - 57711/08

    TUKSAL ET AUTRES c. TURQUIE

    Auszug aus VG München, 22.02.2018 - M 2 S 18.50458
    Grundsätzlich ist zudem nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/09/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) davon auszugehen, dass in den Mitgliedsstaaten - und damit auch in Spanien - die Asylbewerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG München, 22.02.2018 - M 2 S 18.50458
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht.
  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VG München, 22.02.2018 - M 2 S 18.50458
    Die möglicherweise geringere Möglichkeit der Behandelbarkeit einer Erkrankung in einem anderen Staat, in den der Betroffene abgeschoben werden soll, führt im Übrigen auch nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu einer unmenschlichen Behandlung im Sinn der Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch den abschiebenden Staat, nämlich dann, wenn humanitäre Gründe zwingend entgegenstehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 - 26565/05 - juris Rn.42 ff.; BVerwG, B.v. 25.10.2012 - 10 B 16.12 - InfAuslR 2013, 45).
  • BVerwG, 25.10.2012 - 10 B 16.12

    Abschiebungsverbot wegen Verletzung des Art. 3 MRK im Heimatstaat

    Auszug aus VG München, 22.02.2018 - M 2 S 18.50458
    Die möglicherweise geringere Möglichkeit der Behandelbarkeit einer Erkrankung in einem anderen Staat, in den der Betroffene abgeschoben werden soll, führt im Übrigen auch nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu einer unmenschlichen Behandlung im Sinn der Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK durch den abschiebenden Staat, nämlich dann, wenn humanitäre Gründe zwingend entgegenstehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 - 26565/05 - juris Rn.42 ff.; BVerwG, B.v. 25.10.2012 - 10 B 16.12 - InfAuslR 2013, 45).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG München, 22.02.2018 - M 2 S 18.50458
    Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).
  • VG München, 10.05.2016 - M 12 K 15.50782

    Erfolgloser Asylantrag wegen Zuständigkeit von Spanien zur Durchführung des

    Auszug aus VG München, 22.02.2018 - M 2 S 18.50458
    Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Spanien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. z.B. VG München, U.v. 10.5.2016 - M 12 K 15.50782 - juris Rn. 32).
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